Bitte lesen Sie aufmerksam unsere Reisebedingungen, denn sie regeln die zwischen Ihnen und NCL entstandenen vertraglichen Beziehungen. Mit Ihrer Buchung und der Aushändigung der Reisebedingungen durch uns werden diese Vertragsbestandteil.
1. REISEBESTäTIGUNG
Unsere Reisebestätigung ist die Annahme Ihrer Reiseanmeldung. Damit ist zwischen Ihnen und NCL ein Reisevertrag zustande gekommen. Die Reisebestätigung enthält alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen. Weicht der Inhalt dieser Reisebestätigung von dem Inhalt der Reiseanmeldung ab, so liegt ein neues Angebot zum Vertragsschluss durch NCL vor. Sie haben dann das Recht, innerhalb von 7 Tagen das Angebot anzunehmen, NCL ist während dieser Zeit an ihr Angebot gebunden. Erklären Sie innerhalb dieser 7 Tage schriftlich die Annahme des geänderten Angebots, so kommt der Reisevertrag auf der Grundlage dieses Angebots zustande.
2. ZAHLUNG
2.1 Bitte beachten Sie unbedingt die Zahlungstermine auf der Reisebestätigung, denn ein verspäteter Zahlungseingang kann die Stornierung Ihrer Reise zur Folge haben!
2.2 Mit der Reisebestätigung/Rechnung erhalten Sie den Sicherungsschein. Diesem können Sie entnehmen, dass wir das Insolvenzrisiko bei der Reise Garant GmbH abgesichert haben. Dieser Sicherungsschein verbrieft Ihnen einen direkten Anspruch gegen den Versicherer im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz von NCL.
2.3 Mit Erhalt dieses Sicherungsscheines werden 100,- EUR Anzahlung pro Person sofort fällig.
2.4 Die Zahlung des Reisepreises ist spätestens bis 30 Tage vor Reisebeginn zu leisten, ohne dass es dazu einer erneuten Aufforderung von NCL bedarf. Haben Sie Ihre Reise erst 30 Tage vor Reisebeginn, oder später gebucht, hat die vollständige Bezahlung sofort nach Zugang der Reisebestätigung mit Sicherungsschein zu erfolgen. NCL versendet Zug um Zug gegen Zahlung die vollständigen, qualifizierten Reiseunterlagen.
2.5 Für Kabinen der Kategorie "Garden Villa" (Kategorie A1) und höherwertige Suiten (Kategorie A2, A3, A4 und AA) gelten gesonderte Zahlungsbedingungen. Es gibt keine Optionsfrist und die Anzahlung pro Person ist wie folgt:
1 - 2 Nächte Kreuzfahrt
A1, A2 - A4, AA gesamter Reisepreis
3 oder mehr Nächte Kreuzfahrt
A1 2.500,- EUR für jeweils 1. und 2. Person; 250,- EUR für jeweils 3. bis 8. Person
A2 - A4, AA 1.500,- EUR für jeweils 1. und 2. Person; 250,- EUR für jeweils 3. bis 8. Person
Für Buchungen, die nach dem 90. Tag vor Abfahrt getätigt werden, ist der gesamte Reisepreis fällig.
2.6 Für Specials gelten folgende, gesonderte Zahlungsbedingungen: Gültig nur für Neubuchungen, 3 Tage Optionsfrist, Anzahlung 200,- EUR pro Person.
3. REISEUNTERLAGEN
Ohne vollständige Bezahlung können die Reiseunterlagen nicht ausgehändigt werden. Wenn bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig auf dem Konto von NCL eingegangen ist, dürfen Sie die Reise nicht antreten, stattdessen können wir als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend Ziffer 6.1 verlangen. NCL ist nicht zur Durchführung der Reise verpflichtet, wenn der Reisepreis trotz vorheriger Zusendung des Sicherungsscheines nicht vollständig bis zum Reiseantritt bezahlt ist.
Die Reiseunterlagen werden in elektronischer Form (E-docs) zur Verfügung gestellt. Sofern Sie Papiertickets wünschen, fällt gegebenenfalls eine Ausfertigungs- und Versandgebühr von 20,- EUR pro Person an.
4. LEISTUNGEN UND PREISE
Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus der Beschreibung im Katalog sowie aus den darauf Bezug nehmenden Angaben in Ihrer Reisebestätigung. Das Gleiche gilt für den von Ihnen zu entrichtenden Reisepreis. Bei den ausgewiesenen Preisen im Katalog handelt es sich um die zum Zeitpunkt der Drucklegung (Oktober 2007) gültigen Preise (abhängig von Kabinenkategorie und Reise- bzw. Abflugsdatum). Ihr tagesaktueller Kreuzfahrt- oder Anreisepaket-Preis kann sich je nach Buchungssituation ändern. Den zum Zeitpunkt Ihrer Buchung gültigen, verfügbaren Preis für Ihre Kreuzfahrt in der gewünschten Kabinenkategorie und zu Ihrem Reise- bzw. Abflugdatum erhalten Sie in Ihrem Reisebüro, oder informieren Sie sich auf dieser Webseite. Die diesbezüglich auf der Reisebestätigung enthaltenen Angaben sind für NCL bindend. änderungen und Nebenabreden zu den vertraglichen Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung durch NCL.
5. LEISTUNGS- UND PREISäNDERUNGEN
5.1 Leistungsänderungen
Im Falle der Absage eines Linienfluges durch die Fluggesellschaft und z. B. im Falle der Nichteinhaltung des Flugplanes durch die Fluggesellschaft, können ein Wechsel der Fluggesellschaft, des Fluggerätes oder des Abflug- bzw. Rückkehrflughafens erforderlich werden. Aus diesen oder vergleichbaren Gründen bleiben ein solcher Wechsel bzw. eine Abänderung ausdrücklich vorbehalten. Entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist NCL verpflichtet, Sie über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft und sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Bei unseren Kreuzfahrten sind änderungen des Reiseverlaufs jederzeit möglich, z. B. aufgrund von Behördenverordnungen, besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, medizinischen Notfällen, oder wenn im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer aus Witterungsgründen von der Schiffsleitung eine abweichende Reiseroute eingeschlagen wird. über die notwendig werdende änderung der Routen und/oder Fahrtzeit entscheidet allein der Kapitän.
5.2. Solche und vergleichbare Abweichungen und änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die nicht von NCL wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet, soweit die änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. NCL verpflichtet sich, Sie von eventuellen änderungen umgehend in Kenntnis zu setzen. Die geänderte Leistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich geschuldeten Leistung. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist.
Wird der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise durch solche Leistungsänderungen für Sie unzumutbar verändert, stellt NCL Ihnen frei, kostenlos umzubuchen oder ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Sie haben auch das Recht, die Teilnahme an einer gleichwertigen Ersatzreise aus dem NCL-Programm zu verlangen, wenn NCL in der Lage ist, eine solche Reise aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
Ihre aus der änderung oder Absage herrührenden Rechte müssen Sie unverzüglich nach der Erklärung der änderung durch NCL dieser gegenüber geltend machen.
5.3 Preisänderungen
NCL behält sich vor, die mit der Buchung bestätigten Preise für den Fall, dass sich die Beförderungskosten oder die Hafen- und Flughafengebühren verändern oder neu entstehen, in dem Umfang anzupassen, in dem sich deren Veränderung oder Entstehung pro Reisenden auf den Reisepreis auswirkt, sofern der Reisebeginn mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Dies gilt ausschließlich für solche Preisänderungen, bei denen sich die Kostenfaktoren nach Vertragsschluss geändert haben und dies bei Abschluss des Vertrages nicht absehbar war. Für die Erhöhung wichtige und nicht absehbare Gründe sind z. B. die Erhöhung von öffentlichen Abgaben, die Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer, eine Veränderung des Rohölweltmarktpreises, Erhöhung oder Neueinführung von Versicherungsprämien oder behördlicher Abgaben, oder zusätzlich erhobene Sicherheitszuschläge für das jeweilige Beförderungsmittel, ebenso eine Erhöhung des Wechselkurses des EURO im Verhältnis zum US Dollar um mehr als 20% im Einzelfall. Im gleichen Umfang ist eine Anpassung des vereinbarten Reisepreises im Falle einer änderung behördlich festgelegter Beförderungstarife zulässig. NCL weist Ihnen, um die Zulässigkeit der Erhöhung begründen zu können, ausführlich die einzelnen Gebühren- und Kostenerhöhungen zur Kontrolle nach.
Im Fall einer nachträglichen änderung des Reisepreises oder einer änderung einer wesentlichen Reiseleistung setzt NCL Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn NCL in der Lage ist, Ihnen eine solche Reise aus ihrem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Sie müssen diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von NCL über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend machen.
6.1 Rücktritt durch den Kunden
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Wir empfehlen, dies in Ihrem Interesse aus Gründen der Beweissicherung schriftlich zu tun. Ihre Rücktrittserklärung wird wirksam an dem Tag, an dem sie bei NCL oder in Ihrem Reisebüro eingeht. Wenn Sie zurücktreten, oder wenn Sie die Reise nicht antreten, kann NCL angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen verlangen. NCL berücksichtigt bei der Berechnung des Ersatzes gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der ReiseleistungenNCL darf den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Es bleibt Ihnen unbenommen, NCL nachzuweisen, dass NCL kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von NCL geforderte Pauschale
Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro Person:
1 - 2 Nächte Kreuzfahrt:
bis zum 22. Tag vor Reiseantritt: 50,- EUR,
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises,
ab 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt: 75% des Reisepreises,
ab 7 Tag vor Reiseantritt: 90% des Reisepreises.
3 Nächte Kreuzfahrt und länger:
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt: 10% des Reisepreises,
59-30 Tage vor Reiseantritt: 20% des Reisepreises,
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30% des Reisepreises,
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises,
ab 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt: 75% des Reisepreises,
ab 7. Tag vor Reiseantritt: 90% des Reisepreises.
Für Kabinen der Kategorie "Garden Villa" (Kategorie A1) und höherwertige Suiten (Kategorie A2, A3, A4 und AA) gelten gesonderte Rücktrittsgebühren pro Person:
1 - 2 Nächte Kreuzfahrt:
bis zum 90. Tag vor Reiseantritt: 500,- EUR für Kategorie A1; 250,- EUR für Kategorie A2 - A4 und AA,
ab 89. bis 60. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises,
ab 59. bis 30 Tag vor Reiseantritt: 75% des Reisepreises,
ab 29 Tage vor Reiseantritt bis Tag der Abreise: 95% des Reisepreises.
3 Nächte Kreuzfahrt und länger:
bis zum 90. Tag vor Reiseantritt: 2.500,- EUR für Kategorie A1; 500,- EUR für Kategorie A2 - A4 und AA,
ab 89. bis 60. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises,
ab 59. bis 30 Tag vor Reiseantritt: 75% des Reisepreises,
ab 29 Tage vor Reiseantritt bis Tag der Abreise: 95% des Reisepreises.
Für Specials gelten folgende gesonderte Rücktrittsgebühren pro Person:
bis zum 22. Tag vor Reiseantritt: 200,- EUR,
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 50% des Reisepreises,
ab 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt: 75% des Reisepreises,
ab 7 Tag vor Reiseantritt: 90% des Reisepreises.
6.2 Umbuchung
Auf Ihren Wunsch ändert NCL Ihre Reiseanmeldung ab (Umbuchung), sofern entsprechende Platzverfügbarkeiten vorhanden sind. NCL berechnet hierfür bis zum 60. Tag pro Person 50,- EUR Umbuchungsgebühr. Als Umbuchung gilt jegliche änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Kabine oder der Beförderungsart. Wollen Sie ab dem 59. Tag vor Reiseantritt umbuchen, so kann diese Umbuchung, sofern sie überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 6.1 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
6.3 Ersatzteilnehmer
Bis zum Reisebeginn, d. h. unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für organisatorische Maßnahmen, die NCL zumutbar sein muss, können Sie verlangen, dass statt Ihnen ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. NCL kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und Sie selbst NCL als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6.4 Namensänderungen
Bei Reiseanmeldung müssen NCL Ihr vollständiger Name mit allen Vor- und Zunamen und die Namen aller mitangemeldeten Reiseteilnehmer deckungsgleich mit dem gültigen Reisepass vorliegen. Nach erfolgter Reisebestätigung durch NCL sind Namensänderungen nur noch gegen eine Bearbeitungsgebühr von 50,- EUR pro Person gestattet. Bei Namensänderungen nach erfolgter Ticketausstellung wird eine Gebühr von 100,- EUR an Sie weiterbelastet.
6.5 Bearbeitungs-, Rücktritts und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.
7. KüNDIGUNG WEGEN AUSSERGEWöHNLICHER UMSTäNDE
7.1 Kündigung vor Reiseantritt
Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z. B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien, hoheitliche Maßnahmen z. B. Beschlagnahme von Unterkünften oder Transportmitteln, Havarien, oder andere Vorfälle, die den vorgenannten Beispielen gleichkommen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, so können sowohl Sie als auch NCL den Reisevertrag kündigen.
NCL zahlt dann den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. NCL behält sich aber vor, für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
7.2 Kündigung nach Reiseantritt
Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist NCL verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, Sie insbesondere wenn möglich zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte. Die übrigen Mehrkosten fallen Ihnen als Reisenden zur Last.
8. HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRäNKUNG
8.1 Die vertragliche Haftung von NCL ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt für Schäden, die nicht Körperschäden sind, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder soweit NCL für einen Ihnen entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2 Für alle Ihre Schadensersatzansprüche gegen NCL aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet NCL bei Personenschäden bis 163.614,- EUR je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung bei Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.100,- EUR. Liegt der Reisepreis über 1.364,- EUR so beschränkt sich die Haftung auf das Dreifache des Reisepreises.
Ein Schadensersatzanspruch gegen NCL ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler übereinkommen (z. B. Montrealer übereinkommen) und auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. So kann sich NCL Ihnen gegenüber darauf berufen, dass z. B. die Leistungsträger nicht für Verspätungen von Flugzeugen, Zügen, Bussen und Schiffen haften, so dass auch NCL nicht für das Nichterreichen von Anschlüssen einzutreten hat.
8.3 NCL übernimmt keine Haftung für die Angaben in Hotel und Ortsprospekten, auf deren Entstehen NCL keinen Einfluss nehmen und deren Richtigkeit NCL nicht überprüfen kann. NCL haftet ebenfalls nicht, wenn sich an einem Reiseziel die staatspolitischen Verhältnisse und eventuelle Einreisebestimmungen nach Drucklegung dieses Kataloges ändern, die eine Einreise in das betreffende Land oder Reiseziel erschweren oder als untunlich erscheinen lassen. über solche und wesentliche nachträgliche änderungen werden Sie schnellstmöglich informiert.
8.4 Landprogramm:
Landausflüge können entweder ab 45 Tage vor Reisebeginn über unsere Reservierung oder das Internet vorreserviert werden, oder an Bord am Shore Excursion Desk gebucht werden. Die Zahlung erfolgt an Bord. NCL weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass alle Landausflüge (auch Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Besichtigungen, Führungen etc.) ob in englischer oder deutscher Sprache fakultativ bzw. optional sind und jeweils von externen Partnern veranstaltet werden, für deren Leistungen und Handlungen NCL nicht haftet. Die Vermittlungstätigkeit solcher Fremdleistungen führt NCL als reinen Servicedienst zu Ihrer Entlastung durch.
8.5 NCL ist bemüht, auf allen Schiffen einen deutschsprachigen Gästeservice bzw. eine internationale Hostess zur Verfügung zu stellen. Sollte NCL jedoch einmal nicht in der Lage sein, auf einer bestimmten Kreuzfahrt diesen Service anzubieten, bitten wir um Verständnis, dass dies keinen Reisemangel begründet.Bitte beachten Sie insoweit, dass die offizielle Bordsprache Englisch ist, daher sind Grundkenntnisse der englischen Sprache empfehlenswert.
8.6 Gepäckbeschädigung/Verlust:
Beschädigungen oder Verlust des Gepäcks bei der Ein- oder Ausschiffung müssen gemeldet werden. Sie sind verpflichtet, an NCL oder deren Beauftragte eine schriftliche Anzeige zu richten. Ist Kabinengepäck äußerlich erkennbar beschädigt, so haben Sie die Anzeige der Beschädigung unverzüglich, spätestens jedoch zum Zeitpunkt Ihrer Ausschiffung vorzunehmen. Bei anderem, äußerlich erkennbar beschädigtem Gepäck, welches vom Bordpersonal befördert oder für Sie aufbewahrt worden ist, haben Sie die Beschädigung zu melden, sobald es Ihnen wieder ausgehändigt wird.
Ist die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar, so muss die Meldung spätestens innerhalb von 15 Tagen nach der Ausschiffung, der Aushändigung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Aushändigung vorgesehen war, erfolgen. Bei Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Flugreisegepäck wenden Sie sich bitte sofort nach Feststellung des Schadens bereits am Flughafen an die Fluggesellschaft oder deren Vertretung, um eine Schadensmeldung aufnehmen zu lassen. Kommen Sie diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen Ihnen Ansprüche insoweit nicht zu.
Die Beförderung, Verstauung und der Umgang des Reisenden mit seinem eigenen Gepäck an Bord erfolgt stets auf dessen eigene Gefahr.
9. GEWäHRLEISTUNG
9.1 Abhilfe
Sollten Sie wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, so können Sie Abhilfe verlangen. Sie sind verpflichtet, zur Wahrung der gesetzlichen Gewährleistungs- und Kündigungsrechte den Mangel an Ort und Stelle unverzüglich der Rezeption des Schiffes oder einer der internationalen Hostessen mitzuteilen und NCL eine angemessene Frist zur Abhilfe einzuräumen, es sei denn, die Abhilfe ist unmöglich oder wird durch NCL verweigert. NCL kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern Ihnen dies zumutbar ist. Bietet NCL Ihnen nach Beschwerde eine zumutbare Abhilfe an, so müssen Sie diese annehmen. Lehnen Sie diese zumutbare Abhilfemaßnahme ab, so können Sie hinterher Gewährleistungsansprüche wegen der beanstandeten Umstände selbst nicht mehr geltend machen.
Ihr Abhilfeverlangen können Sie aber auch direkt an uns richten:
NCL (Bahamas) Ltd, Niederlassung Wiesbaden
Zentrale für Kontinentaleuropa
Kreuzberger Ring 68, 65205 Wiesbaden
Tel.: 0049 (0) 611-3607-0
Hilft NCL dem Mangel innerhalb einer von Ihnen zu setzenden, angemessenen Frist nicht ab, obwohl hierzu eine Verpflichtung besteht, können Sie selbst Abhilfe schaffen.
Hostessen oder verantwortliche Personen auf den Schiffen sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche anzuerkennen, sie dürfen lediglich bestätigen, dass sie Ihre Beanstandungen entgegengenommen haben. Wenn Sie diesen Mitwirkungsverpflichtungen durch eigenes Verschulden nicht nachkommen, stehen Ihnen Ansprüche insoweit nicht zu.
9.2 Minderung des Reisepreises/Kündigung/Schadensersatz
Sie können, falls sich wider Erwarten während der Reise ein Mangel nach § 651c Abs. I BGB einstellen sollte, dem wir nicht abhelfen konnten, eine Minderung des Reisepreises verlangen. Voraussetzung dafür ist jedenfalls, dass Sie es nicht schuldhaft unterlassen haben, diesen Mangel anzuzeigen. Auch können Sie die Reise nach der Maßgabe der §§ 651e, f BGB kündigen, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
9.3 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ausschlussfrist: Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise NCL gegenüber geltend zu machen. Wir empfehlen hierfür die Schriftform.
Verjährung: Alle vertraglichen Reiseansprüche gegen NCL verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte (§651g Abs. II i.V.m. Satz.2 BGB). Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren innerhalb von 3 Jahren, sofern sie nicht auch nach den Bestimmungen des HGB zur seerechtlichen Haftung entstehen. Derartige Schadensersatzansprüche wegen Todes, Schaden an Körper oder Gepäck verjähren nach 2 Jahren.
9.4. Wenn Sie einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch nehmen, so wird NCL sich für Sie bei den vertraglichen Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, es sei denn, es handelt sich um völlig unerhebliche Leistungen oder einer Erstattung stehen vertragliche, gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegen. Ihre Rechte bei Kündigung wegen Mangels bleiben hiervon unberührt.
10. PASS-, VISA-, ZOLL-, DEVISEN- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN
NCL steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuellen änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Diese Unterrichtung kann NCL auch über Ihr Reisebüro veranlassen. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Jeder Reisende aus EU-Ländern und der Schweiz muss einen noch mindestens 6 Monate nach Reiseende gültigen, maschinenlesbaren Reisepass mit sich führen. Sie sind verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen, sowie das Einhalten von Zoll-und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten gehen zu Ihren Lasten.Bitte beachten Sie, dass die Advanced Guest Registration, d. h. die obligatorische Gästeregistrierung mit Ihren Passdaten, NCL zur Verfügung stehen muss. Diese vorzeitige Registrierung ist notwendig, um den vorgeschriebenen Bestimmungen der U.S. Regierung gerecht zu werden. Sie haben die Möglichkeit dieses Formular schnell und einfach auf dieser Webseite (Startseite) bis spätestens 14 Tage vor Reiseantritt online auszufüllen. Ihr Reisebüro ist Ihnen selbstverständlich hierbei behilflich. Für nicht online ausgefüllte Gästeformulare berechnet NCL eine Bearbeitungsgebühr von 10,- EUR pro Person.
11. BEFöRDERUNGSAUSSCHLüSSE-UND BESCHRäNKUNGEN
11.1 An Bord der NCL Flotte gelten US-amerikanische Gesetze und Gesundheitsvorschriften, danach wird die Volljährigkeit erst mit 21 Jahren erreicht. Minderjährige Passagiere (unter 21 Jahre) können daher nur in Begleitung eines Erwachsenen (mindestens 21 Jahre) an Bord gehen. An Personen unter 18 Jahren darf an Bord kein Alkohol verkauft werden. Gästen zwischen 18 und 20 Jahren ist es gestattet, mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eltern Bier und Wein an Bord zu erwerben und zu konsumieren (gilt nicht auf den Routen rund um Hawaii und Alaska).
11.2 Babys unter 6 Monaten werden aus Sicherheitsgründen nicht befördert.
11.3 Schwangere, die die 24. Schwangerschaftswoche vollendet haben, werden nicht befördert. Ansonsten müssen Schwangere ein ärztliches Attest über die Reisefähigkeit und den Geburtstermin vorlegen können. NCL haftet nicht für eventuelle Schwangerschaftskomplikationen, die während der Kreuzfahrt auftreten.
11.4. Passagiere mit körperlichen oder medizinischen Problemen, die eine spezielle Behandlung erfordern, haben NCL bei der Buchung darauf hinzuweisen. In einigen Fällen bittet NCL darum, spezielle Formulare bzgl. der Haftung und eine eidesstattliche Erklärung vorzulegen. NCL hat das Recht, Passagiere zurückzuweisen, die nach dem Ermessen von NCL aus geistigen oder körperlichen Gründen keine Kreuzfahrt antreten sollten, oder die eine Versorgung benötigen, die NCL nicht gewährleisten kann. Jeder beeinträchtigte Passagier muss sich selbst versorgen können und die Reise mit einer Begleitperson antreten, die ihr/ihm während der Reise in allen Dingen behilflich sein kann. Rollstühle sind von den Passagieren selbst mitzubringen und sollten klein und faltbar sein.
11.5 Das Tragen von Windeln in den Pools oder Whirlpools ist nicht erlaubt. Personen/Kinder die Windeln benötigen, dürfen nicht in die Pools.
12. SONSTIGES
Bitte beachten Sie, dass der Check-In am Tag der Einschiffung spätestens zwei Stunden vor der im Ticket angegebenen Abfahrtszeit abgeschlossen sein muss. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Gastes, diese Einstiegszeit am Einschiffungshafen einzuhalten. Bei Nichteinhaltung werden alle dadurch entstehenden Kosten vom Gast getragen.
An allen Anlaufhäfen dürfen Sie sich nicht später als eine Stunde vor der Abfahrtszeit wieder an Bord einfinden. Die offizielle Abfahrtszeit des Schiffes wird an Bord für jeden Anlaufhafen durchgegeben. Es ist zu beachten, dass sich die Uhrzeit an Bord von der Uhrzeit an Land unterscheiden kann. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Gastes, pünktlich zum Schiff zurückzukehren. Alle Kosten, die entstehen, um den Gast wieder an Bord des Schiffes zu befördern (z. B. staatliche Gebühren, Visakosten, Unterbringung, Verpflegung, Transportkosten, Einführungskosten, etc), werden vom Gast getragen.
Zu Ihrer Information lesen Sie bitte unbedingt unsere Broschüre "Willkommen an Bord", die Sie mit Ihren Reiseunterlagen erhalten. Dort erfahren Sie alles Wissenswerte von A-Z. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Reisebüro oder unsere Reservierungszentrale.
13. GERICHTSSTAND
Gerichtsstand für Klagen gegen NCL ist Wiesbaden. Auf das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und NCL findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen gegen NCL im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Veranstalter:
NCL (Bahamas) Ltd., Niederlassung Wiesbaden
Zentrale für Kontinentaleuropa
Kreuzberger Ring 68, D - 65205 Wiesbaden
Telefon: +49 (0)611 36 07 0
Sitz der Niederlassung ist Wiesbaden (Amtsgericht Wiesbaden HRB 21772)
Ständiger Vertreter der Zweigniederlassung: Michael Zengerle
Rechtsform der ausländischen Gesellschaft: Exempted Company nach dem Recht von Bermuda
Sitz der ausländischen Gesellschaft: Hamilton/Bermuda
Register der ausländischen Gesellschaft: Commonwealth von Bermuda (Reg. Nr. 34680)
Directors: Dan Farkas, Kevin Sheehan
Stand: März 2009 (Vorbehaltlich änderungen und Darstellungsfehler)